St. Johannsvorstadt 13
Postfach 1848
4001 Basel
Tel. 061 262 01 11
Art. 1: Unter dem Namen "Pro Longo maï" besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne Art. 60FF. des schweizerischen ZGB.
Art. 2: Pro Longo maï bezweckt die Unterstützung der Unternehmungen, Projekte und Aktionen der Longo maï Bewegung angeschlossenen oder nahestehenden natürlichen und jursitschen Personen. Rechtsanspruch auf Unterstützung steht nur demjenigen zu, dem sie vom Verein durch schriftliche Erklärung ausdrücklich eingeräumt wurde.
Art. 3: Zur Abklärung der Unterstützungswürdigkeit von Projekten, Unternehmungen und Aktionen im weitesten Sinne stützt sich Pro Longo maï in erster Linie auf den direkten Augenschein an Ort und Stelle, auf die Beratung der praxiserfahrenen Longo maï Experten, wie auf Beiziehung von Wissenschlaftlern aus der internationalen Fachwelt.
Art. 4: Pro Longo maï ist keiner politsichen Organisation verpflichtet und konfessionell neutral.
Art. 5: Um Beiträge gewähren zu können, wird eine Vereinskasse unterhalten.
Art. 6: Halbjährlich wird eine Vereinsversammlung durchgeführt. Sie wählt den Vorstand, der sämtliche Geschäfte führt.
Art. 7: Der Vorstand kann mit einfachem Mehr für gewisse Aufgaben während einer bestimmten Periode Handlungsbevollmächtigte bestimmen, welche den Verein bindend verpflichten können.
Art. 8: Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 9: Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiederhandelt, kann mit einfachem Mehr der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 10: Diese Statuten können mit einfachem Mehr der Vereinsversammlung abgeändert werden.
Art. 11: Pro Longo maï kann von drei Vierteln der eingeschriebenen Mitglieder aufgelöst werden. Allfällige Restvermögen wird einem Verein oder einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung geschenkt.
Basel, den 20. Dezember 1977